CMB Expo

Allgemeine Verkaufs- Lager-, und Lieferbedingungen

Der CMB Expo GmbH, Gutenbergstraße 19, 93128 Regenstauf

-Stand Januar 2020-

§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen

  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von CMB Expo erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen, Gegenbedingungen des Auftraggebers mit oder ohne Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  2. Abweichungen von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur wirksam, wenn CMB Expo sie schriftlich oder in Textform bestätigt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Die Angebote der CMB Expo sind freibleibend und unverbindlich, technische Änderung, Druckfehler und Irrtümer vorbehalten. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit einer schriftlichen oder in Textform erfolgenden Bestätigung von CMB Expo. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich oder in Textform vereinbart werden.
  3. Entwürfe, Planungen, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen bleiben mit allen Rechten das Eigentum von CMB Expo. Für die Übertragung von Eigentums­und Nutzungsrechten sowie die Berechtigung zur Wiederverwendung, Nachbildung oder Vervielfältigung bedarf es der schriftlichen Genehmigung von CMB Expo. Im Falle der Zurverfügungstellung vorstehend bezeichneter Unterlagen durch den Auftraggeber verpflichtet sich dieser zum Ersatz des Schadens zzgl. zur Freistellung von solchen Schadensersatzansprüchen, die aus einer etwaigen Verletzung fremder Schutzrechte resultieren.

§ 3 Preise

  1. Soweit nichts anderes angegeben ist, hält sich die CMB Expo an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 4 Monate ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der CMB Expo genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk ausschließlich Verpackung. Preise für eine Transportversicherung, Fracht- und Versendungskosten werden separat in Rechnung gestellt. Soweit nicht anders vereinbart sind gesondertes Zubehör, die Installation / der Aufbau und sonstige Nebenleistungen nicht im Preis inbegriffen.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schrift- oder Textform. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der CMB Expo die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehört insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, usw., auch wenn sie bei Lieferanten der CMB Expo oder deren Unterlieferanten eintreten, hat die CMB Expo auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die CMB Expo, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die CMB Expo von ihren Verpflichtungen frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die CMB Expo nur berufen, wenn sie den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
  4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand die Betriebsstätte von CMB Expo fristgerecht verlassen hat.
  5. Die CMB Expo ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

§ 5 Abnahme und Gefahrübergang

  1. Mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Gefahr einer Lieferverzögerung auf den Auftraggeber über. Verzögert sich die Absendung der Ware durch ein Verhalten des Auftraggebers, gehen die vorgenannten Gefahren mit der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
  2. Für die Zusendung von Gegenständen an CMB Expo trägt der Lieferant /Auftraggeber die Gefahr bis zum Eintreffen an dem Geschäftssitz von CMB Expo. Dies gilt soweit gesetzlich zulässig grundsätzlich auch für alle Falle der Gewährleistung.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme in Verzug, so ist CMB Expo berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber die Annahme ernsthaft und endgültig verweigert.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der CMB Expo, Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die CMB Expo als berechtigte, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das Eigentum der CMB Expo durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig auf die CMB Expo übergeht. Der Auftraggeber verwahrt das Eigentum der CMB Expo unentgeltlich. Ware, an der der CMB Expo Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
  2. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu nutzen, solange er nicht im Verzug ist, Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die CMB Expo ab. Die CMB Expo ermächtigt ihn widerruflich, die an die CMB Expo abgetretenen Forderungen auf deren Rechnung im eigenen Namen beizutreiben. Diese Beitreibungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere Zahlungsverzug, ist die CMB Expo berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzurufen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen.
    Hierin liegt kein Rücktritt vom Vertrag, soweit dieser nicht ausdrücklich erklärt wird oder zwingende gesetzliche Folge ist.

§ 7 Gewährleistung und Haftung

  1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren bei Herstellung und /oder Verkauf von neuen Sachen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes / Werkes an den Auftraggeber, bei Herstellung und / oder Verkauf von gebrauchten Sachen in einem Jahr ab Ablieferung.
  2. Gewährleitungsansprüche des Auftraggebers beschränken sich zunächst auf einen Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung). Der Auftraggeber hat Störungen unverzüglich an CMB Expo zu melden. Die Störungsmeldung wird von CMB Expo erfasst und an Mitarbeiter weitergeleitet. CMB Expo veranlasst die Bearbeitung und koordiniert den Einsatz der Mitarbeiter. Kann CMB Expo den Gewährleistungspflichten unterliegenden Fehler nicht beseitigen oder ist für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch unzumutbar, so kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  3. Der Auftraggeber muss einen Mangel der CMB Expo unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind CMB Expo unverzüglich nach Entdeckung schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Werden nach ordnungsgemäßer Prüfung entdeckte Mängel nicht innerhalb der vorgenannten Frist mitgeteilt, sind Gewährleistungsansprüche hieraus ausgeschlossen.
  4. CMB Expo haftet für Pflichtverletzungen aus dem zugrundeliegenden Vertrag oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, außer es handelt sich um Pflichtverletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Darüber hinaus gilt die vorgenannte Haftungsbeschränkung nicht bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (sogenannter Kardinalspflichten), ist dann jedoch auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schadens begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet CMB Expo nur für etwaige damit zusammenhängende Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.

§ 8 Zahlung

  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der CMB Expo 14 Tage nach Rechnungstellung ohne Abzug zahlbar. CMB Expo ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Auftraggeber über die Art der erfolgten Anrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist CMB Expo berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn CMB Expo über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
  3. Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist CMB Expo berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes zu berechnen.
  4. Wenn CMB Expo Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine
    Zahlungen einstellt, oder wenn CMB Expo andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, so ist CMB Expo berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. CMB Expo ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
  5. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mangelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus dem selben Vertragsverhältnis nicht berechtigt.

§ 9 Forderungsabtretung

Die CMB Expo ist berechtigt, Forderungen gegen in Deutschland und Ländern der EU sitzende Auftraggeber zur Refinanzierung an die abcfinance GmbH, Köln abzutreten. Dem Auftraggeber wird bei Vertragsabschluss mitgeteilt, ob eine Abtretung der Forderung erfolgt. In diesen Fällen können Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an die abcfinance GmbH erfolgen. Deren Bankverbindung wird dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss mitgeteilt.

§ 10 Rücksendungen

  1. Unfreie Sendungen können nicht angenommen werden. Der Rücksendung muss eine Kopie der Rechnung und gegebenenfalls eine Fehlerbeschreibung beigefügt werden.
  2. Ergibt die Überprüfung eines reklamierten Artikels, dass der vom Auftraggeber geltend gemachte Fehler oder Schaden nicht vorliegt, sondern dass der Artikel mangel- und fehlerfrei ist, ist CMB Expo berechtigt, dem Auftraggeber die Prüfkosten gegen Zahlung einer Pauschale in Höhe von 50,00 € zzgl. MwSt. pro Überprüfung in Rechnung zu stellen. Im Falle des Nachweises eines niedrigeren Aufwandes durch den Auftraggeber sind nur die niedrigeren Kosten geschuldet. In jedem Fall hat der Auftraggeber in diesem Fall jedoch die Versandkosten zu tragen.

§ 11 Einlagerung von Gegenständen

  1. Bei vereinbarter Einlagerung von Gegenständen des Mieters bei CMB Expo wird ein genaues Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und von den Vertragsparteien unterzeichnet.
    Auf andere als im Verzeichnis benannte Güter bezieht sich die Einlagerungsvereinbarung nicht.
    Eine Einlagerung von feuer- und explosionsgefährlichen oder strahlenden, zur Selbstentzündung neigenden, giftigen, ätzenden oder übelriechenden oder überhaupt solcher Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/oder für Personen befürchten lassen, erfolgt nicht.
    Sollte der Mieter der CMB Expo auf entsprechende Güter nicht vor Einlagerung hinweisen, haftet der Mieter der CMB Expo für hieraus entstehenden Schäden.
  2. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe der eingelagerten Gegenstände hat der Mieter der CMB Expo dies durch gesonderte Unterschrift auf dem Lagerverzeichnis ausdrücklich zu quittieren.
  3. Die Einlagerung erfolgt durch die CMB Expo gebührenpflichtig, das fällige Lagergeld wird in Rechnung gestellt zzgl. der Vergütung für Nebenleistungen, Versicherungsprämien und gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    Die CMB Expo hat wegen aller fälligen Ansprüche, die ihr gegen den Mieter zustehen, ein Pfandrecht sowie ein Zurückbehaltungsrecht an den in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen Gütern.
  4. Die CMB Expo haftet bei eigenem Verschulden sowie bei Tätigwerden von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit mit Ausnahme der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie des Weiteren für jedes schuldhafte Verhalten bei der Verletzung von Kardinalspflichten aus dem Vertrag.
    Die Haftung ist darüber hinaus auf den Wert des eingelagerten Gutes begrenzt. Der Mieter ist verpflichtet, für die einzulagernden Gegenstände eine Versicherung, die vor Diebstahl und Beschädigung schützt, abzuschließen und entsprechenden den Abschluss nachzuweisen. In keinem Fall haftet die CMB Expo für Schäden, entstanden
    – infolge höherer Gewalt
    – durch Verschulden des Mieters oder eines Weisungsberechtigten des Mieters
    – an radioaktiven Stoffen
    – an Sachen, die durch radioaktive Stoffe verursacht worden sind.
    Die CMB Expo haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für folgende Schäden maximal in Höhe des Wertes des eingelagerten Gutes:
    – für Schäden durch explosiv􀀏, feuergefährliche, strahlende, selbstentzündliche, giftige, ätzende Stoffe, durch Öle, Fette sowie Tiere;
    – infolge der natürlichen oder der mangelhaften Beschaffenheit des Lagergutes;
    – Verluste oder Beschädigungen des in Behältern aller Art befindlichen Lagergutes, sofern es die CMB Expo nicht ein-, oder ausgepackt hat, es sei denn der Mieter weist nach, dass der Schaden durch die Behandlung der CMB Expo eingetreten ist.
    – Schäden an bzw. Verlusten von Gegenständen von außergewöhnlichem Wert, wie z.B. Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeder Art, Dokumente, Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände, echte Teppiche, Antiquitäten, Sammlerstücke, es sei denn, die Sachen sind vom Mieter in der Lagerliste als wertvoll gekennzeichnet.
    – Funktionsstörungen an Rundfunk-, Fernseh- oder ähnlichen empfindlichen Geräten
    – Schäden an lebenden Pflanzen oder lebenden Tieren.
  5. Der Mieter muss offensichtliche Schäden, Verluste, Teilverluste oder Beschädigungen des Lagergutes unverzüglich nach Rückgabe oder ab dem vereinbarten Rückgabetermin, spätestens von einer Woche gegenüber der CMB Expo schriftlich oder in Textform rügen.
    Nicht offensichtliche Schäden sind binnen einer Woche nach der Annahme des Lagergutes durch den Mieter schriftlich oder in Textform anzuzeigen.
    Bei Versäumung der vorbezeichneten Rügefrist bei offensichtlichen Schäden erlöschen alle Ansprüche gegen die CMB Expo, es sei denn, dass längere Rügefristen vereinbart wurden.
  6. Schadensersatzansprüche verjähren ungeachtet des Rechtsgrundes der Haftung in einem Jahr ab Ablieferung der Lagergüter, bei gänzlichem Verlust drei Monate nach der Geltendmachung des Herausgabeanspruchs durch den Berechtigten bzw. nach Anzeige durch den Lagerhalter.
  7. Soweit die Lagerung nicht auf einen bestimmten Zeitraum festgelegt ist besteht ein Kündigungsrecht mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende des Kalendermonats.

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Für diese Verkaufs- und Lieferbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen CMB Expo und dem Auftraggeber gilt das Recht der BRD. Das internationale Kaufrecht ist deshalb ausgeschlossen.
  2. Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Regensburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Leistungs- und Erfüllungsort ist Regenstauf.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen der Parteien unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

 

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